Aktuelle Rechtsprechung – Mietrecht: Keine Makler-Gebühren bei Wohnungsbesichtigung

Makler dürfen von Wohnungsinteressenten keine Gebühr für die bloße Besichtigung einer Wohnung verlangen.

 
Umgehung des Bestellerprinzips
Seit dem 01.06.2015 darf der Makler bei der Vermittlung von Wohnungen sein Geld nur von demjenigen verlangen, der ihn beauftragt hat. Die davor übliche Praxis, die Kosten des Maklers auf den Mieter abzuwälzen, wurde damit unzulässig. Wenn der Vermieter einen Makler beauftragt, muss er die vollständigen Kosten selbst tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter den Makler ausschließlich selbst beauftragt hat.
 
Um einem möglichen Umsatzrückgang entgegenzutreten, reagierten einige Makler mit einer neuen Geschäftsidee: jeder Mietinteressenten sollte für die Besichtigung der Wohnung eine Gebühr von 35,00 € an den Makler bezahlen. Gerade in Gebieten mit Wohnungsmangel führte dies nach den Ausführungen des Mieterverein regelmäßig zu Einnahmen von bis zu 1.700,00 € pro Wohnung.
 
Auch die Besichtigung gehört zur Tätigkeit des Maklers

Der Makler verteidigte sich mit der Begründung, dass das Angebot der Besichtigung eine eigenständige Dienstleistung sei, die mit der Vermittlung des Mietvertrages nichts zu tun haben. Diese Argumentation betrachtete das Gericht zutreffend als fehlerhaft. Vielmehr entspricht es dem eindeutigen Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes, den Mieter frei von Kosten zu halten, wenn die  Vermittlung der Wohnung durch den Vermieter veranlasst wird. Der Makler dürfe diese Regelung nicht durch derartige Konstruktionen umgehen.

 

Der Volltext der Entscheidung (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, Az.  38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh) liegt noch nicht vor.

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