Makler dürfen von Wohnungsinteressenten keine Gebühr für die bloße Besichtigung einer Wohnung verlangen.
Umgehung des Bestellerprinzips
Auch die Besichtigung gehört zur Tätigkeit des Maklers
Der Makler verteidigte sich mit der Begründung, dass das Angebot der Besichtigung eine eigenständige Dienstleistung sei, die mit der Vermittlung des Mietvertrages nichts zu tun haben. Diese Argumentation betrachtete das Gericht zutreffend als fehlerhaft. Vielmehr entspricht es dem eindeutigen Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes, den Mieter frei von Kosten zu halten, wenn die Vermittlung der Wohnung durch den Vermieter veranlasst wird. Der Makler dürfe diese Regelung nicht durch derartige Konstruktionen umgehen.
Der Volltext der Entscheidung (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, Az. 38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh) liegt noch nicht vor.
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