Aktuelle Rechtsprechung – Arbeitsrecht: Kündigung bei privater Internetnutzung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine fortwährende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses den Arbeitgeber aufgrund der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dies gilt sogar dann, wenn die Privatnutzung in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen erlaubt ist.

 

Missbrauchskontrolle zulässig.

Der Arbeitgeber darf zum Beweis der privaten Internetnutzung die Chronik der besuchten Internetseiten auf dem Dienstrechner auswerten, auch wenn der Arbeitnehmer hierzu nicht eingewilligt hat. Zum Zweck der Missbrauchskontrolle sei die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht notwendig.

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 5 Sa 657/15, abrufbar unter https://openjur.de/u/872845.html

 

Private Nutzung des Internetanschlusses grundsätzlich unzulässig.

Privates Surfen im Internet am Arbeitsplatz stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Insofern drohen arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung und eine Kündigung. Eine Erlaubnis zur privaten Nutzung kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Erfolgt ein Internetzugriff sowohl aus privaten als auch als dienstlichen Gründen, ist dieser in der Regel zulässig.

Rechtsanwalt Thomas Grinzinger

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